- Verwaltungsgericht in Berlin urteilt: alle zentralen Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags sind rechtswidrig
- Lotto darf auch 2009 im Internet vermittelt werden
- Werbebeschränkungen und Regionalisierung sind unzulässig
– des Erlaubnisvorbehalts für die gewerbliche Spielvermittlung,
– des Verbots der Internet-Vermittlung von Lotterien
– der Werbeverbote bzw. beschränkungen in und außerhalb des Internet
– des Verbots von Provisionszahlungen an gewerbliche Spielvermittler.
Auch das Regionalitätsprinzip hat das Gericht für unzulässig erklärt. Es schloss sich damit der durch den BGH kürzlich bestätigten Auffassung des Bundeskartellamts an.
„Der Staatsvertrag ist gescheitert“, erklärt Norman Faber, Präsident des Deutschen Lottoverbandes. „Das Gericht untersagt die Anwendung aller zentralen Elemente des Staatsvertrags auf Lotto und Lotterien und bestätigt dessen Europarechtswidrigkeit und damit die Auffassung der Europäischen Kommission.“ Die gewerblichen Lottovermittler sehen ihre Position durch diese Präzedenzentscheidung für weitere juristische Auseinandersetzungen gestärkt. „Lieber würden wir allerdings mit den politisch Verantwortlichen konstruktiv über Möglichkeiten einer europarechts- und verfassungskonformen Regelung des deutschen Lottomarktes sprechen, als weitere Verfahren zu führen“, so Faber.